Barwert
Der Barwert (Gegenstandswert, Kapitalwert) ist der Wert, den ein Anspruch, z.B. einen Kapitalforderung, eine Leib- oder Zeitrente an einem bestimmten Zeitpunkt für den Berechtigten hat. Dasselbe gilt auch für die entsprechende Schuld oder Last. Maßgebend für die Höhe des Barwerts einer Rente sind deren Jahreswert, der anzuwendende Kapitalisierungszinssatz (Diskontsatz) und die Laufzeit.

Beleihungswert
Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermittlung festgestellten Verkaufswert (§ 19 Handelsgesetzbuch) nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsgemäßer Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann.

Buchwert
Der Buchwert ist der Wert, mit dem die einzelnen Wirtschaftsgüter auf der Aktiv- oder Passivseite der Handels- und Steuerbilanz ausgewiesen sind. Zwar wird der Begriff des Buchwerts für die Handelsbilanz und Steuerbilanz mit gleicher Bedeutung verwendet. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung der beiden Bilanzen könne  jedoch z. T.  auch voneinander abweichende Bewertungsgrundsätze anzuwenden sein, so dass die Buchwerte in der Handels- und Steuerbilanz  auch eine unterschiedliche Höhe haben können.

Einheitswert
Der Einheitswert wird vom Finanzamt in einem besonderen Verfahren für inländischen Grundbesitz nach den Wertverhältnissen vom 01. Januar 1964 (in den alten Bundesländern) bzw. nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 (in den neuen Bundesländern) festgestellt. Der Einheitswert hat im wesentlichen nur noch Bedeutung für die Grundsteuer.

Ertragswert
Der Ertragswert ist der Wert, der nach einer vom Ertrag des Wirtschaftsguts ausgehenden Wertermittlungsmethode, das heißt in einem Ertragswertwertverfahren ermittelt worden ist. Der Ertragswert ist identisch mit dem Bartwert aller künftigen Erträge dieses Wirtschaftsgutes. Die Anwendung eines Ertragswertverfahrens ist üblich bei Wirtschaftsgütern, von denen erwartet werden kann, dass sie auf Dauer einen ziffernmäßig feststehenden oder jedenfalls abschätzbaren Ertrag erbringen. Demgemäß hat diese Wertermittlungsmethode beim Grundbesitz ihre besondere Bedeutung für die Bewertung von Renditeobjekten.

Gemeiner Wert
Der gemeine Wert entspricht dem Betrag, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (Handel am freien Markt) nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sollen zwar alle preisbeeinflussenden Umstände berücksichtigt werden, ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse jedoch außer Betracht bleiben. Der gemeine Wert entspricht weitestgehend dem Verkehrswert. (Sonderregelungen siehe gemeiner Wert als Versicherungswert)

Geschäftswert
Der Geschäftswert (Firmenwert, Goodwill) ist der Mehrwert, der einem Unternehmen über den Substanzwert hinaus zukommt und deshalb auch von einem Erwerber des Unternehmens über den Substanzwert hinaus gezahlt würde. Zu unterschieden ist zwischen dem vom Unternehmen selbst geschaffenen (originären) und dem von ihm entgeltlich erworbenen (derivativen) Geschäftswert.

Grundbesitzwert
Ein Grundbesitzwert wird vom Finanzamt ab dem 01. Januar 1996 für die Zwecke der Erbschaft- und Schenkungssteuer und ab dem 1. Januar 1997 für die Zwecke der Grunderwerbssteuer festgestellt. Dieser Grundbesitzwert ist von diesen Stichtagen an die Stelle des bis dahin bei der Festsetzung dieser Steuern zugrunde zu legenden Einheitswerts getreten. Er ist nur dann festzustellen, wenn er für die genannten Steuern benötigt wird.

Marktwert (International)
Der Marktwert ist der geschätzte Betrag zu dem eine Immobilie in einem funktionierenden Immobilienmarkt zum Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber nach angemessenen Vermarktungszeitraum in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.

Diese Marktwertdefinition deckt sich inhaltlich mit dem in Deutschland gebräuchlichen Verkehrswertbegriff nach § 194 BauGB.

Sachwert
Der Sachwert ist der Wert, der nach einer von den Wiederbeschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes ausgehenden Wertermittlungsmethode, dem so genannten Sachwertverfahren, ermittelt wird.  Identische Wertbegriffe sind Substanzwert, Vermögenswert, Versicherungswert, Realwert, Reproduktionswert etc.

Verkehrswert (§195 BauGB)
Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im Zeitpunkt auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage des Grundstückes oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre

Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert (Reproduktionswert) ist der Betrag, der für die Beschaffung des zu bewertenden Wirtschaftsgutes an einem bestimmten Zeitpunkt aufzuwenden gewesen wäre.  Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes ist der Zustand des Wirtschaftsgutes zu berücksichtigen, den es zu diesem Zeitpunkt hat. Der Wert für ein gleichartiges, aber neues Wirtschaftsgut wäre der Neuwert.

Zeitwert
Der Zeitwert (Marktwert/Tageswert) ist der Wert, den ein Wirtschaftsgut an einem bestimmten Zeitpunkt hat. Dabei kann es sich um den Wiederbeschaffungswert, den gemeinen Wert oder den Teilwert handeln.